1. Allgemeines
Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen , auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen, gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
Für den Einbau oder die Montage der gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente gilt ergänzend als Vertragsgrundlage die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Geschäftsbedingungen, die von einem unserer Vertragspartner verwendet werden und die mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kollidieren, sind unwirksam und entfalten uns gegenüber keinerlei Rechtswirkungen. Ein Schweigen unsererseits auf derartige Bedingungen stellt kein Anerkenntnis und/oder keine Zustimmung dar. Sollte unser Vertragspartner nach Erhalt unseres schriftlichen Auftrags/unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich der Einbeziehung unserer Allgemeinen Geschäftsbeziehungen widersprechen, werden diese Vertragsbestandteil.
Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und die darin enthaltenen Angaben sind nur annähernd und ohne Gewähr. Auf technischem Fortschritt beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
2. Angebote, Preise, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Maße, Gewichte, Abbildungen und grafische Darstellungen in Katalogen, Prospekten, Preislisten und sonstigen Drucksachen sowie in Sonderangeboten sind annähernd. Abweichungen sind zulässig, soweit sie nicht den handelsüblichen Umfang überschreiten. Kleine Abweichungen in Format, Farbe, Material und Ausführung usw. sind manchmal unvermeidbar. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung dürfen wir nachträglich richtig stellen.
Die Berechnung unserer Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder die Herstellungskosten, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, sind wir. berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen.
Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Verträge sind nur dann für uns rechtsverbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns jederzeit zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
3. Lieferfristen und –termine
Lieferfristen und –termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeit unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.
Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferüberschreitungen nicht zu.
4. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang
Erfüllungsort ist 63776 Mömbris und 63843 Niedernberg
Wurde hinsichtlich des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.
Mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer über.
Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, ist sind wir berechtigt, unter Fristsetzung von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für diesen Fall ist sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 30% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie an der Baustelle gelagertes Material sind ebenfalls seitens der Bauleitung bzw. des Bauherrn zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug mit Banküberweisung oder in bar zu leisten.
Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist oder Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers, sind wir berechtigt ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die noch nicht erfüllt sind unter Fristsetzung von zwei Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und unser alleiniges Eigentum.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit Ware die nicht unser Eigentum ist erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmung und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf uns auch tatsächlich übergeht.
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge nachhaltiger Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, stehen uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. Für diesen Fall sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7. Mängelrügen, Gewährleistungen
Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit Eingangstag der Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so leisten wir nach Wahl Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware nach Rückgabe der beanstandeten Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Minderung oder, ausgenommen bei Bauleistungen, auch Wandlung. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen oder stellt der auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mangelansprüche.
Serienmäßig hergestellte Ware wir nach Modell verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Austellungsmuster und-proben, falls bei Vertragsabschlusskeine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Der Käufer kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung gegenüber Mustern, insbesondere in Farbton, wie sie u. a. durch den verschiedenartigen Ausfall von Stücken entstehen, sind zulässig und Gewährleistungsansprüche hierfür sind ausgeschlossen. Ebenso wird keine Gewährleistung für solche Schäden übernommen, die dem Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind und nicht für Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Spiegel, Gläser, Furniere).Bei Lieferung von Ergänzungsstücken wird die Garantie für gleiche Tönung und gleiche Holzstruktur nicht übernommen.
Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfange nicht erfüllt hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenso, wenn die gelieferten Waren verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet werden. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits ist ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten ab.
Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit so schreiben wir dem Käufer den Rechnungsbeleg abzüglich 50% für Prüfungs- und Hantierungskosten und für den entgangenen Gewinn gut. Notwendige Aufarbeitungskosten werden zusätzlich berechnet. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Käufer.
8. Produktions-, Vertriebs-, und Lizenzrechte
Für Beschlagmarken der SK Schloss-Beschlag: Starline Premium© Steelline© Classic Retro© Design exklusiv© Matrixpoint 360°© Flatline©
Für Schließzylinder und Schlüssel lizenzgeschützter Schließtechnik: ISEO Gera 3000/3100 D14© | Gera WS/WSX/WSPLUS WSG14.1© | ABUS PFH Z14© XZ14© | WINKHAUS KeyTec AZ-Plus© Alle Copyright exklusiv bei SK Schloss-Beschlag. Übertrag oder Weitergabe sind verboten. Externe nicht authorisierte Beauftragung oder Beschaffung ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
9. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
Für von uns bereitgestellte Formen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Schließpläne, Kostenvoranschläge und Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er nicht selbst produzieren oder produzieren lassen. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Lizenz- und Kopierschutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden. Sämtliches nicht offenkundiges Wissen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Unternehmen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
10. Haftung
Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen – zugestanden werden, sind sie, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige gegenüber dem Käufer/Auftraggeber, wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 u. 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufers auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrechte sowie eine Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers/Auftraggebers sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
12. Rechtsgrundlage, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist 63755 Alzenau.
13. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am Nächsten kommen.
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